Allgemeine Geschäftsbedingngen
§1 Transport
(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den Reparaturgegenstand, respektive den zu wartenden bzw. umzubauenden Gegenstand auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen, wobei die Transportgefahr und ein damit gegebenenfalls einhergehender Transportschaden – sowohl beim Hin- als auch beim Rückversand – stets beim Auftraggeber liegt bzw. in dessen Risikobereich fällt.
(2) Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Auftragnehmer nach erfolgter Reparatur/Wartung/Bearbeitung die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer, dem Transportunternehmen oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat.
(3) Eventuelle Schadensersatzansprüche, welche dem Auftragnehmer gegen das die Versendung durchführende Unternehmen eventuell zuteilwerden, bleiben von den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift unberührt.
(4) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass sämtliche Gegenstände vor dem Rückversand auf
ihre Funktionsfähigkeit geprüft und mit größter Sorgfalt verpackt werden.
§2 Haftung
(1) Für Schäden, die im Zuge der Reparatur/Wartung bzw. im Rahmen des Umbaus am Gegenstand entstehen, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn die Verschlechterung des Gegenstandes bzw. der Schadenseintritt auf natürlichen, altersbedingten Verschleiß (Materialermüdung) oder desolates bzw. fehlerhaftes Material des zu reparierenden/wartenden Gegenstandes zurückzuführen sind.
(3) Für Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind bzw. entstehen werden, jedoch adäquat kausal auf diesen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
§3 Zustandekommen des Vertrages / Abwicklung / Zahlung
(1) Der Vertrag kommt durch Annahme des vom Auftragnehmer zu erstellenden Angebots zustande. Die Angebotserstellung erfolgt zeitnah nach Anfrage des (potentiellen) Auftraggebers. Der Eingang des Gegenstandes beim Auftragnehmer gilt zugleich als Annahme des Angebots bzw. als Auftragserteilung seitens des Auftraggebers.
(2) Nach durchgeführter Reparatur/Wartung/Bearbeitung übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Schlussrechnung. Der Warenrückversand mit entsprechender Sendungsnummer erfolgt nach Zahlungseingang. Insofern findet § 647 BGB Anwendung.
(3) Anfallende Porto- bzw. Versandkosten, die in Abhängigkeit des Warenwerts und der jeweiligen Paketgröße zu bemessen sind, sind vollumfänglich vom Auftraggeber zu tragen.